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Satzung des Deutschen Romanistikverbandes e. V.

(letzte Aktualisierung: September 2023)

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Romanistikverband. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt dort den Namen „Deutscher Romanistikverband e.V.“. Die Abkürzung lautet „DRV“.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen, die sich aus Lehr- und Forschungsaufgaben im Bereich der Romanistik im deutschen Sprachgebiet ergeben.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Förderung der wissenschaftlichen Information und Diskussion;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf eine wissenschaftliche Lehrerausbildung;
  • Veranstaltung von Tagungen, insbesondere Veranstaltungen des alle zwei Jahre abzuhaltenden Deutschen Romanistiktages;
  • Zusammenarbeit mit anderen romanistischen Fachverbänden des deutschen Sprachbereichs, insbesondere im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Romanistik (AG ROM);
  • Zusammenarbeit mit den Romanist*innen des nicht-deutschsprachigen Auslands und ihren Verbänden;
  • Herausgabe der Mitteilungen des DRV, die zweimal jährlich erscheinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und gemeinnützige korporative Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Romanist und jede Romanistin werden, der bzw. die im deutschen Sprachgebiet lebt bzw. aus diesem Sprachgebiet stammt und im Ausland tätig ist.
  3. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds beginnt mit Zugang einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Soweit ein ordentliches Mitglied nach dieser Satzung ein Stimmrecht ausüben kann, setzt die Ausübung des Stimmrechts eine mindestens vierwöchige Mitgliedschaft voraus.
  4. Ehrenmitglieder des Vereins werden auf Vorschlag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  5. Die Satzungsziele korporativer Mitglieder dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung des DRV stehen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds beginnt mit Zugang einer schriftlichen Beitrittsbestätigung durch den Vorstand des DRV. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im DRV automatisch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Die Beitragsverpflichtung für das laufende Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
  • durch den Tod eines ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds;
  • durch Auflösung oder Konkurs sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds;
  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung, welche mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss bestätigen kann. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Als grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins gilt es auch, wenn ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen, falls dem Verein nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Neueintretende Mitglieder haben den Beitrag für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beitritt zum Verein zu zahlen.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Unterschiedliche Beiträge für ordentliche Mitglieder einerseits und korporative Mitglieder andererseits sowie generelle Beitragsreduzierungen für Studierende und Arbeitslose sind zulässig.
  4. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 7 Organe des DRV

Organe des Deutschen Romanistikverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

ein Präsident / eine Präsidentin, ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin, ein Vorstandsmitglied für den wissenschaftlichen Mittelbau, ein Vorstandsmitglied für Finanzen, ein Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten / von der Präsidentin vertreten. Im Verhinderungsfall vertreten zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

  1. Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jede/r gesetzliche Vertreter/in eines korporativen Mitglieds kann zum Vorstandsmitglied des Vereins gewählt werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied kann höchstens dreimal in Folge dasselbe Amt bekleiden. Bekleidet ein Vorstandsmitglied in ununterbrochener Folge verschiedene Ämter im Vorstand, so dürfen diese Amtsperioden insgesamt 6 Jahre nicht überschreiten.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied, welches kommissarisch die Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Im Falle des Rücktritts des Präsidenten / der Präsidentin ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstandene Spesen werden erstattet.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins, die ihm in der Satzung zugewiesen sind, zuständig. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die in der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
  • die Führung der Vereinsgeschäfte;
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der mit der Einladung bekanntzugebenden Tagesordnung;
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  • die Veranstaltung des alle zwei Jahre stattfindenden Deutschen Romanistiktags.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen auf Vorstandssitzungen, die von dem Präsidenten / der PräsidentIn –im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin– per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident/ die Präsidentin oder einer seiner Stellvertreter/ seine Stellvertreterin, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident / die PräsidentIn, im Verhinderungsfall der Vizepräsident / die Vizepräsidentin.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die die Vorstandssitzung leitet. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal pro Geschäftsjahr abzuhalten.
  3. Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenzen (z. B. per Skype) durchgeführt werden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Das Protokoll wird in der Regel vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin geführt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer*innen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einstimmig und per E-Mail der zu beschließenden Regelung ohne Vorbehalte zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Spätestens in jedem zweiten Jahr, möglichst im dritten Quartal und während des Deutschen Romanistiktages, soll die ordentliche Mitgliederversammlung des DRV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter / eine Versammlungsleiterin.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein korporatives Mitglied – eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Umstellung oder Verkürzung der Tagesordnung;
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für die nächsten beiden Geschäftsjahre;
  • Neuwahl bzw. Abberufung des Vorstandes;
  • Neuwahl der Kassenprüfer*innen;
  • Festsetzung der Beitragshöhe des Jahresbeitrags für das nächstfolgende Geschäftsjahr bzw. Änderung der Beitragsordnung;
  • Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen;
  • Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in zweiter Instanz;
  • Beschlussfassung über korporative Mitgliedschaften in anderen Verbänden;
  • Beschlussfassung über Anträge;
  • Termin und Ortswahl für den nächsten Romanistiktag und die nächste Mitgliederversammlung.
  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  2. Sachanträge an die Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten / der Präsidentin bis spätestens acht Wochen vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten, auf die sie sich beziehen, abzuhandeln, ansonsten unter dem Punkt „Anträge“. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann kein Beschluss gefasst werden.
  3. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie dem Präsidenten / der Präsidentin spätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen und die Gründe für die Dringlichkeit der Mitgliederversammlung schlüssig sind. Sie werden bei der Abstimmung wie normale Sachanträge behandelt.
  4. Initiativanträge sind während der Versammlung dann zulässig, wenn die Versammlung den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Abstimmung zulässt. Bei der Abstimmung über einen zugelassenen Initiativantrag ist lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich.
  5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können weder durch einen Dringlichkeits- noch durch einen Initiativantrag beantragt werden.
  6. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Person, die die Versammlung leitet, festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidat*innen für ein Amt zur Verfügung stehen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Protokolls wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.
 § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und/oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die gleichen Rechte und Befugnisse wie für eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Kassenprüfer*innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen.
  2. Jeweilige Prüfungszeiträume sind die Geschäftsjahre.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied des DRV, welches einen ständigen Wohnsitz im deutschen Sprachraum besitzt und über ausreichende Deutschkenntnisse zur Durchführung einer Prüfung der Bücher, Unterlagen, Rechnungsabschlüsse, Kassen, Konten und sonstigen Unterlagen (einschließlich der Vorstandsprotokolle, insoweit diese Beschlüsse enthalten, aufgrund derer einzelne Ausgaben getätigt wurden) verfügt.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt dessen gesamtes Vermögen an das jüngste Romanische Seminar des deutschen Sprachbereichs, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Übergangsregelung und Ermächtigung

Der Präsident / die Präsidentin wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens beziehen.